Neues Gesetz – Verjährungsfrist
Ab 1. Januar 2020 tritt die neue Verjährungsfrist für die zivilrechtliche Haftung in Kraft, das hat auch für uns Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker in Ayurveda Medizin Folgen:
Art. 128a46
«Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»
Die Schweizerische Ärztezeitung schreibt dazu: «Die Kantone können zum heutigen Zeitpunkt noch nicht sagen, ob sie die kantonal geregelten Aufbewahrungsfristen für die Krankengeschichte auf 20 Jahre erhöhen werden. Sie sind sich der Problematik allerdings bewusst, und es ist aufgrund der erhaltenen Auskünfte damit zu rechnen, dass sie eine Anpassung zumindest diskutieren werden. Weil einerseits nicht klar ist, wie ein Richter eine gesetzmässige Vernichtung nach zehn Jahren werten würde, andererseits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die kantonalen Aufbewahrungsfristen angepasst werden, empfehlen wir die Aufbewahrung der Krankengeschichte während 20 Jahren.»
Der Ayurveda Medizin Verband Schweiz (AMVS/ASMA) empfiehlt allen Mitgliedern, die Krankengeschichten während neu 20 Jahren aufzubewahren und Versicherungspolicen mit einer 20-jährigen Nachdeckung abzuschliessen.